28.10.2020

Was bedeutet eigentlich §75 des Arzneimittelgesetzes (AMG)?

Was bedeutet eigentlich §75 des Arzneimittelgesetzes?

Um im pharmazeutischen Vertrieb tätig zu sein, müssen Sie eine entsprechende Qualifikation mitbringen.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt, wer als Pharmaberater tätig werden darf und somit dazu berechtigt ist, Ärzte und andere Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren und zu beraten.

Die erforderliche Sachkenntnis, also die entsprechende berufliche Voraussetzung, besitzen laut § 75 (2) AMG:

1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,

2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie (PTA), der Chemie (CTA), der Biologie (BTA), der Human- (MTA: MTLA, MTRA) oder Veterinärmedizin (VMTA),

3. geprüfte Pharmareferenten.

Personen, die einen der oben genannten Abschlüsse aufweisen dürfen ohne weitere Ausbildung als Pharmaberater tätig werden. Des Weiteren sind Pharmazie-Ingenieure sowie Veterinär-Ingenieure dazu berechtigt als Pharmaberater zu arbeiten.

Weitere Studiengänge oder Aus- und Weiterbildungen, die ähnliche thematische Aspekte behandeln, können individuell als sachkundig anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise: Biochemiker, (Öko-) Trophologen, Lebensmittelchemiker, Chemie-Ingenieure, Medizinpädagogen oder Lehrer der Sekundarstufe II, Biologie und/oder Chemie. Laut § 75 (3) AMG ist die Voraussetzung hierfür, dass die abgelegte Prüfung oder die abgeschlossene Ausbildung einem der in Absatz 2 genannten Abschlüssen mindestens gleichwertig ist. Die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 (3) AMG muss bei der entsprechenden Behörde beantragt werden. Die zuständige Behörde variiert unter den verschiedenen Bundesländern. Am besten erkundigen Sie sich im Vorfeld bei dem Regierungspräsidium über die Zuständigkeit in Ihrem Bundesland.

Verfügen Sie über keinen der bereits aufgeführten Abschlüsse, haben Sie die Möglichkeit, die gesetzlich erforderliche Sachkenntnis durch eine Weiterbildung zu erlangen. Sofern die bestimmten beruflichen Voraussetzungen vorliegen, können Sie die IHK-Prüfung zum „Geprüften Pharmareferenten (AMG)“ durchführen. Durch die bestandene Prüfung sind Sie dazu berechtigt als Pharmareferent tätig zu werden.

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